Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der ELV Elektronik AG für Nicht-Verbraucher
| 1. | Anwendungsbereich | ||
| 1.1 | Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Nicht-Verbrauchern für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften. | ||
| 1.2 | Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. | ||
| 1.3 |
Entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen wird widersprochen. | ||
| 2. | Angebote, Vertragsabschluss | ||
| 2.1 | Unsere Angebote sind, soweit nicht etwas anderes schriftlich angegeben ist, freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Verbindlich ist dabei allein der Text unserer Auftragsbestätigung. | ||
| 2.2 |
Aufträge
an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der
Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als
angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung
erfolgt ist. | ||
| 3. | Preise, Preislisten | ||
| 3.1 | Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk oder ab jeweiligem Auslieferungslager (gemäß INCOTERMS 2000) entsprechend unserem Angebot. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. | ||
| 3.2 |
Unsere
Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes
(Auftragsbestätigung) maßgebenden Kostenfaktoren. Beträgt die vereinbarte
Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt,
die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu
berechnen, wenn dies in unserer Auftragsbestätigung angekündigt wurde. | ||
| 4. | Zahlung | ||
| 4.1 | Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung zu den angegebenen Terminen zu leisten. | ||
| 4.2 | Der Besteller gerät in Zahlungsverzug mit Empfang der ersten Mahnung oder ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß § 286 Abs.3 BGB. Im Falle des Verzuges stehen uns vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu. | ||
| 4.3 | Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. | ||
| 4.4 | Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. | ||
| 4.5 |
Schecks
werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Bank-, Diskont- und
Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen. Zahlungen aufgrund von
Schecks gelten erst nach unwiderruflicher Gutschrift des jeweiligen Betrages
auf unserem Konto als erfüllt. | ||
| 5. | Lieferung | ||
| 5.1 | Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. | ||
| 5.2 | Bei kundenspezifischen Artikeln sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt. | ||
| 5.3 |
Wir sind
zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. | ||
| 5.4 | Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. | ||
| 5.5 |
Die
zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von uns beauftrage
Frachtführer sichergestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im
Streitfall dem Besteller obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu
beweisen. | ||
| 6. | Lieferfrist | ||
| 6.1 | Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus. | ||
| 6.2 | Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. | ||
| 6.3 | Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt uns der Besteller im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. | ||
| 6.4 | Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten. | ||
| 6.5 | Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft. | ||
| 6.6 |
Bei
Lagerungen in unserem Werk (oder bei unseren Bevollmächtigten) sind wir
berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagerung mindestens 0,5 % des Preises
der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373 HGB,
bleiben vorbehalten. | ||
| 7 | Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Entgegennahme | ||
| 7.1 | Die Gefahr geht ab unserem Werk bzw. ab unserem Auslieferungslager (INCOTERMS 2000) auf den Kunden über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden. | ||
| 7.2 | Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; sofern keine Versandvorschriften vom Besteller gegeben werden, wählen wir das billigste Transportmittel und den billigsten Transportweg. Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet, falls nichts anderes vereinbart ist. | ||
| 7.3 | Sofern wir im Rahmen der von uns abgeschlossenen Generalpolice die Transportversicherung übernehmen, erfolgt Regulierung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen: a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung) b) Originalfrachtbrief c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden. | ||
| 7.4 | Der Besteller ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch uns zu vertreten ist, uns von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich, spätestens nach 10 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. | ||
| 7.5 |
Der
Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern. | ||
| 8 | Eigentumsvorbehalt | ||
| 8.1 | An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch uns Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben. | ||
| 8.2 | Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor. | ||
| 8.3 | Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. | ||
| 8.4 | Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Wir können insbesondere verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen uns unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt. | ||
| 8.5 | Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. | ||
| 8.6 | Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. | ||
| 8.7 |
Der
Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten
zur Sicherheit zu übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns
liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir
dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Kunde uns unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen. | ||
| 9. | Beschaffenheitsgarantien, Beanstandungen, Sachmängel | ||
| 9.1 | Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie befreien den Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist. | ||
| 9.2 |
Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Lagerung, übermäßiger
Beanspruchung, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere
Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei
montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer
Betriebsanweisung verwendet wird.
| ||
| 9.3 | Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. | ||
| 9.4 | Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. | ||
| 9.5 | Der Besteller hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu prüfen. Es gilt § 377 HGB. Sachmängel hat der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich bei uns anzuzeigen. Für offensichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Ware bei dem Besteller. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst. Für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. | ||
| 9.6 | Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. | ||
| 9.7 | Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden. Schlägt die Nacherfüllung fehl (gemäß § 440 BGB) kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. 11 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. | ||
| 9.8 | Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. | ||
| 9.9 | Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8. entsprechend. | ||
| 9.10 | Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 11. (Ausschluss von Schadensersatzansprüchen). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. | ||
| 9.11 |
Eine
Rücksendung von Waren ist nur unter Angabe einer vorher bei uns einzuholenden
RMA Nummer gestattet. Unangemeldete Rücksendungen ohne RMA Nummern werden
nicht angenommen und an den Besteller auf dessen Kosten zurückgesandt. | ||
| 10. | Unmöglichkeit; Vertragsanpassung | ||
| 10.1 |
Soweit
die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu
vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. | ||
| 10.2 |
Sofern
unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 6 Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den
Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. | ||
| 11. | Ausschluss von Schadenersatzansprüchen | ||
| 11.1 |
Für
Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung zur
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - , die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - nur
| ||
| 11.2 |
Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragsstrafansprüche etwaiger
Abnehmer bzw. Kunden des Bestellers sind für uns in keinem Fall vorhersehbar
oder typisch. Mittelbare Schäden sind insoweit ausgeschlossen. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. | ||
| 11.3 | Soweit dem Besteller nach diesem Art. 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 9. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. | ||
| 11.4 |
Ein
Einsatz der Vertragsprodukte in medizinischen Anwendungen oder in Bereichen,
die direkt der Personensicherheit dienen, ist ausgeschlossen. | ||
| 12. | Software | ||
| 12.1 |
Software
für die eigene, interne Nutzung durch den Besteller An den Programmen und den dazugehörenden Dokumenten und nachträglichen Ergänzungen wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzerrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen, bleiben bei uns. Der Besteller hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumente ohne vorherige Zustimmung von uns Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Besteller auf das Original anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt das Benutzungsrecht mit Auftragsablieferung und Lieferung der Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. Änderungen der Programme sind unzulässig; werden vom Besteller oder von Dritten geänderte Programme verwendet, sind wir für Schäden nicht haftbar. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler im Softwareprogramm nicht völlig ausgeschlossen werden können. Der Besteller wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und unserem Unternehmen offensichtliche Fehler unverzüglich schriftlich mitteilen. Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung in der Dokumentation bzw. den Festlegungen in der Auftragsbestätigung entspricht.
| ||
| 12.2 |
Software
für den Weiterverkauf durch den Besteller
An
Software, die der Besteller einzeln oder zusammen mit Produkten zum Zwecke
des Weiterverkaufs an Endbenutzer erwirbt, erhält der Besteller keinerlei
Benutzerrecht. Dies gilt für jede Art von Software, die von uns gelieferten Produkten beiliegt
oder auf diesen installiert ist. Die Software darf vom Besteller nicht
dekompiliert, analysiert oder verändert werden. Beiliegende Software ist auf
den ungeöffneten Original-Datenträgern weiterzugeben. | ||
| 13. |
Datenschutz Erklärung zu personenbezogenen Daten
| ||
| 14. | Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht | ||
| 14.1 | Erfüllungsort ist Leer. | ||
| 14.2 | Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Rechtsbeziehung zum Besteller ist Leer. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. | ||
| 14.3 |
Es gilt
ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und
unter Ausschluss des Un-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenverkauf. | ||
| 15 | Salvatorische Klausel | ||
| 15.1 | Sollte eine der vorstehend vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, das eine unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. | ||
ELV - mehr als 25 Jahre Erfahrung in angewandter Elektronik und Systemtechnik. Unsere Muttergesellschaft ELV Elektronik AG ist eines der führenden Versandhäuser für elektronische Produkte in Europa. Das Unternehmen wurde 1978 von Prof. Heinz-G. Redeker gegründet und verfügt über eine eigene leistungsfähige Entwicklungsabteilung am Stammsitz in Leer sowie hochmoderne Produktionsstätten in China. ELV ist außerdem Herausgeber des ELVjournals, Deutschlands auflagenstärkstem Elektronik-Fachmagazin.
Zeiterfassung
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